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 Bekanntmachung

Bekanntmachung zum Hinweisgebergesetz

Mit Wirkung vom 16.11.2023 wird

Herr Jost Spicher
MB Konzept GmbH, Hofstraße 13, 52499 Baesweiler

zum Beauftragten der „internen Meldestelle“ benannt.

Wir besetzen die interne Meldestelle mit dem uns bereits bekannten externen Datenschutzbeauftragten.
Seine Aufgabe ist es, Meldungen im Bezug des Hinweisgebergesetzes über die eingerichteten Meldekanäle entgegenzunehmen.

Im Einzelnen ergeben sich die Aufgaben aus dem Hinweisgebergesetz. Diese sind zum Beispiel:

→ Entgegenahme der Meldung
→ Organisation der Meldung
→ Fristgerechte Informationen an den Meldenden
→ Bearbeitung der eingegangenen Meldung
→ Zusammenarbeit mit den Behörden und der Unternehmensführung
→ Abwägen von Risiken unter Berücksichtigung von Art, Umfang und Zweck der Meldung.

Der Beauftragte der internen Meldestelle ist bei der Erfüllung seiner Aufgabe von allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zu unterstützen.

Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie unsere Lieferanten der verantwortlichen Stelle können sich in Angelegenheiten des Hinweisgebergesetzes an unseren Datenschutzbeauftragten wenden.

Jost Spicher
MB Konzept GmbH, Hofstraße 13, 52499 Baesweiler
+49 2401-3992181 oder +49 160-1888 073
meldestelle.intern@mbkonzept.de

 Bekanntmachung

Bekanntmachung zum Hinweisgebergesetz

Mit Wirkung vom 16.11.2023 wird

Herr Jost Spicher
MB Konzept GmbH, Hofstraße 13, 52499 Baesweiler

zum Beauftragten der „internen Meldestelle“ benannt.

Wir besetzen die interne Meldestelle mit dem uns bereits bekannten externen Datenschutzbeauftragten.
Seine Aufgabe ist es, Meldungen im Bezug des Hinweisgebergesetzes über die eingerichteten Meldekanäle entgegenzunehmen.

Im Einzelnen ergeben sich die Aufgaben aus dem Hinweisgebergesetz. Diese sind zum Beispiel:

→ Entgegenahme der Meldung
→ Organisation der Meldung
→ Fristgerechte Informationen an den Meldenden
→ Bearbeitung der eingegangenen Meldung
→ Zusammenarbeit mit den Behörden und der Unternehmensführung
→ Abwägen von Risiken unter Berücksichtigung von Art, Umfang und Zweck der Meldung.

Der Beauftragte der internen Meldestelle ist bei der Erfüllung seiner Aufgabe von allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zu unterstützen.

Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie unsere Lieferanten der verantwortlichen Stelle können sich in Angelegenheiten des Hinweisgebergesetzes an unseren Datenschutzbeauftragten wenden.

Jost Spicher
MB Konzept GmbH, Hofstraße 13, 52499 Baesweiler
+49 2401-3992181 oder +49 160-1888 073
meldestelle.intern@mbkonzept.de

 Bekanntmachung

Bekanntmachung zum Hinweisgebergesetz

Mit Wirkung vom 16.11.2023 wird

Herr Jost Spicher
MB Konzept GmbH, Hofstraße 13, 52499 Baesweiler

zum Beauftragten der „internen Meldestelle“ benannt.

Wir besetzen die interne Meldestelle mit dem uns bereits bekannten externen Datenschutzbeauftragten.
Seine Aufgabe ist es, Meldungen im Bezug des Hinweisgebergesetzes über die eingerichteten Meldekanäle entgegenzunehmen.

Im Einzelnen ergeben sich die Aufgaben aus dem Hinweisgebergesetz. Diese sind zum Beispiel:

→ Entgegenahme der Meldung
→ Organisation der Meldung
→ Fristgerechte Informationen an den Meldenden
→ Bearbeitung der eingegangenen Meldung
→ Zusammenarbeit mit den Behörden und der Unternehmensführung
→ Abwägen von Risiken unter Berücksichtigung von Art, Umfang und Zweck der Meldung.

Der Beauftragte der internen Meldestelle ist bei der Erfüllung seiner Aufgabe von allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zu unterstützen.

Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie unsere Lieferanten der verantwortlichen Stelle können sich in Angelegenheiten des Hinweisgebergesetzes an unseren Datenschutzbeauftragten wenden.

Jost Spicher
MB Konzept GmbH, Hofstraße 13, 52499 Baesweiler
+49 2401-3992181 oder +49 160-1888 073
meldestelle.intern@mbkonzept.de

 Ziel und Personenkreis

Ziel des HinSchG
Mit diesem Hinweisgeberschutzgesetz soll der bislang lückenhafte und unzureichende Schutz von hinweisgebenden Personen ausgebaut und die EU-Whistleblower-Richtlinie (Richtlinie (EU) 2019/1937) in nationales Recht umgesetzt werden. Der Schutz hinweisgebender Personen und sonstiger von einer Meldung betroffener Personen soll gestärkt und es soll sichergestellt werden, dass ihnen im Rahmen der Vorgaben dieses Gesetzes keine Benachteiligungen drohen.

Wer vom Schutz des Gesetzes umfasst wird
» Hinweisgebende Person;
» Personen, welche die hinweisgebende Person unterstützen;
» Personen, die Gegenstand einer Meldung sind;
» sonstige Personen, die von einer Meldung betroffen werden.

Repressalien und jedwede Vergeltungsmaßnahmen gegenüber der hinweisgebenden Person sind untersagt. In diesem Zusammenhang wird auch eine Regelung über eine Beweislastumkehr (§ 36 HinSchG) eingeführt. Wir weisen demnach künftig darauf hin, dass Maßnahmen gegen Arbeitnehmer nicht im Zusammenhang mit der Aufdeckung von Missständen stehen. Die Vermutung, dass die Benachteiligung eine Repressalie für den Hinweis ist, soll aber nur dann bestehen, wenn die hinweisgebende Person dies auch selbst geltend macht.

 Bedingungen und Folgen

Bedingungen für den Schutz der hinweisgebenden Person

Die Voraussetzungen für den Schutz der hinweisgebenden Person sind in den §§ 33 ff. HinSchG enthalten.

Der Schutz gilt für hinweisgebende Personen, sofern

» diese eine „interne Meldung“ oder „externe Meldung“ erstattet haben, im Ausnahmefall wird auch eine Offenlegung geschützt,
» die hinweisgebende Person zum Zeitpunkt der Meldung oder Offenlegung hinreichenden Grund zu der Annahme hatte, dass die von ihren gemeldeten oder offengelegten Informationen der Wahrheit entsprechen, und
» die Informationen Verstöße betreffen, die in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen, oder die hinweisgebende Person zum Zeitpunkt der Meldung oder Offenlegung hinreichenden Grund zu der Annahme hatte, dass dies der Fall sei.

Folgen bei einer falschen Meldung

Eine falsche Verdächtigung im Rahmen einer Meldung oder Offenlegung kann weitreichende Folgen für die betroffene Person haben. Die Auswirkungen lassen sich unter Umständen nicht mehr gänzlich rückgängig machen. Es sollen jedoch keine überhöhten Anforderungen an hinweisgebende Personen in Bezug auf die Überprüfung der Richtigkeit der Informationen gestellt werden. Deshalb besteht der Schutz für die hinweisgebende Person auch in solchen Fällen, in denen sich der Hinweis als nichtzutreffend herausstellt, die hinweisgebende Person zum Zeitpunkt der Meldung jedoch davon ausgehen konnte, dass der Hinweis zutrifft.

Ein Schutz für hinweisgebende Personen besteht allerdings nicht, wenn es sich um eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Weitergabe unrichtiger Informationen handelt. In solchen Fällen ist die böswillige hinweisgebende Person sogar zum Ersatz des Schadens verpflichtet (§ 38 HinSchG).

 Vertraulichkeit und Meldungsdarstellung

Bei allen Meldewegen ist die Vertraulichkeit des Hinweisgebers sowie Dritter geschützt
Ganz zentral ist das sog. Vertraulichkeitsgebot nach § 8 HinSchG: Die internen Meldekanäle sind so konzipiert, dass die Identität der hinweisgebenden Person, der Personen, die Gegenstand einer Meldung sind, sowie der sonstigen in der Meldung erwähnten Personen gewahrt wird. Die Identität dieser Personen darf nur den zur Entgegennahme der Meldung sowie zur Ergreifung von Folgemaßnahmen zuständigen Personen bekannt sein, sodass anderen Personen der Zugriff auf den internen Meldekanal verwehrt ist. Nur mit ausdrücklicher Zustimmung der betroffenen Personen darf deren Identität auch anderen Personen gegenüber offengelegt werden.

Vertraulichkeit bedeutet nicht Anonymität: es besteht keine Verpflichtung, anonyme Meldekanäle einzurichten.

Informationen über die Identität einer hinweisgebenden Person oder sonstiger Person, die in der Meldung erwähnt werden, dürfen nur in Ausnahmefällen nach § 9 HinSchG herausgegeben werden, etwa in Strafverfahren auf Verlangen der Strafverfolgungsbehörde.

Die Meldenden haben folgende Möglichkeiten eine Meldung darzustellen.
» Telefonisch, unter der angegebenen Telefonnummer haben die Hinweisgeber die Möglichkeit direkt mit der Meldestelle in Kontakt zu treten. Aber auch die Möglichkeit einen Anrufbeantworter mit einzubinden.
» E-Mail, unter der eingerichteten E-Mail-Adresse unseres Datenschutzbeauftragten haben die Hinweisgeber die Möglichkeit die Meldung schriftlich darzustellen.
» Auf Wunsch des Hinweisgebers ist es über diese Kanäle auch möglich, innerhalb eines angemessenen Zeitraums Hinweise in einem persönlichen Treffen zu besprechen, das mit Einwilligung des Hinweisgebers auch in Form einer Videokonferenz erfolgen kann.

Kontaktdaten
Jost Spicher, Datenschutzbeauftragter
Hofstraße 13
52499 Baesweiler
+49 2401-3992181 o
meldestelle.intern@mbkonzept.de

Hinweis: Aus Gründen der leichteren Lesbarkeit und einfacheren Umsetzung wird bei Personenbezeichnungen nur die grammatikalisch männliche Form verwendet. Gemeint sind aber immer Menschen jeder geschlechtlichen Identität. Wir leben Vielfalt und schaffen damit ein Umfeld, das die Individualität jedes Menschen voll und ganz berücksichtigt und zu mehr Lebensqualität bei unseren Patienten führt.

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